Allgemeine Geschäftbedingungen

1. Anwendungsbereich und Geltung

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln das Rechtsverhältnis zwischen der Elite Timing GmbH (nachfolgend „Elite Timing“) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“). Die AGB finden Anwendung auf Dienstleistungen von Elite Timing wie die Zeitmessungen an Veranstaltungen, Internetdienstleistungen oder Softwareentwicklung.

(2) Die einzelnen Dienstleistungen werden dem Kunden gestützt auf diese AGB, durch Elite Timing schriftlich oder elektronisch offeriert. Mit Annahme der Offerte anerkennt der Kunde die Geltung der AGB. Der Vertrag kommt durch die schriftliche oder elektronische Bestätigung des Kunden zu Stande.

(3) Die Geschäftstätigkeit von Elite Timing unterliegt vollumfänglich diesen AGB, soweit sie nicht durch andere schriftliche Vereinbarungen abgeändert oder ergänzt worden sind.

(4) Die Geltung von Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen.

2. Angebot und Leistung

(1) Elite Timing bietet Dienstleistungen im Bereich Zeitmessung, Internetdienstleistungen, Sportfotografie und Softwareentwicklung. Elite Timing erbringt die vereinbarten Leistungen sorgfältig, fachgerecht und vertragsgemäss. Vereinbarte Spezifikationen werden eingehalten. Inhalt und Umfang der einzelnen Dienstleistungen ergeben sich aus den Vertragsdokumenten bzw. aus der Offerte.

(2) Elite Timing ist frei darin, wie sie die Leistungen gestaltet und umsetzt, soweit der Vertrag keine Vorgaben enthält. Dies gilt insbesondere für Standards, Richtlinien und Normen (z.B. DIN, ISO, W3C).

(3) Elite Timing kann zur Erbringung der Leistungen jederzeit und ohne Ankündigung Dritte beiziehen bzw. beauftragen. Für diese Dritten ist jede Haftung ausgeschlossen.

3. Verantwortlichkeit und Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde verpflichtet sich, die Dienstleistungen im Rahmen der Vorschriften dieses Vertrags sowie der anwendbaren schweizerischen und internationalen Gesetze zu benutzen und die zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten. Besondere Nutzungsbestimmungen können sich auch aus anderen Vertragsdokumenten ergeben.

(2) Der Kunde stellt Elite Timing die erforderlichen Unterlagen und bei Bedarf geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung. Sofern notwendig, werden die Mitwirkungspflichten des Kunden in anderen Vertragsdokumenten näher umschrieben.

(3) Der Kunde ist für den Inhalt der Informationen verantwortlich, die er selber und mit ihm kommunizierende Dritte durch Elite Timing übermitteln oder bearbeiten lässt, verbreitet oder zum Abruf bereithält. Bei gelieferten Text- Bild, Ton- oder Videodateien gewährleistet der Kunde, dass keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

(4) Der Kunde ist für die Sicherung seiner Daten selber verantwortlich.

4. Preise und Zahlungskonditionen

(1) Elite Timing erbringt die Leistungen zu Festpreisen oder nach Aufwand. Elite Timing gibt die Kostenarten und Kostensätze in ihrem Angebot bekannt.

(2) Der Kunde akzeptiert eine Abweichung von 15% im Vergleich zum offerierten Aufwand ohne vorgängige mündliche oder schriftliche Meldung, sofern kein Festpreis vereinbart wurde.

(3) Der Kunde hat die Rechnung für die erbrachten Dienstleistungen bis zu dem in der Rechnung genannten Fälligkeitsdatum bzw. in der angegebenen Zahlungsfrist zu bezahlen. Bei fehlender Angabe eines Fälligkeitsdatums oder einer Zahlungsfrist gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab dem Datum der Rechnungsstellung.

(4) Elite Timing kann eine branchenübliche Vorauszahlung (je nach Auftragsvolumen 30-50%) verlangen. Verweigert der Kunde die Vorauszahlung kann Elite Timing den Vertrag fristlos kündigen.

(5) Mit Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Kunde automatisch im Verzug. Elite Timing stellt danach zusätzlich die Mahngebühren in Rechnung. Pro Mahnung beträgt diese CHF 15.-. Elite Timing ist berechtigt für den ausstehenden Betrag einen Verzugszins von 5% zu erheben.

5. Garantie und Haftung

(1) Elite Timing garantiert, dass die unter diesem Vertrag realisierte Software zum Zeitpunkt der Abnahme den vertraglichen Spezifikationen entspricht.

(2) Elite Timing kann nicht garantieren, dass die von Elite Timing und allenfalls eingesetzten Dritten erbrachten Leistungen, den Kunden in die Lage versetzen, den vom Kunden beabsichtigen wirtschaftlichen oder anderen Zweck zu erreichen.

(3) Die Gewährleistungsfrist für allfällige Mängel beträgt 30 Tage ab Übernahme der realisierten Arbeitsergebnisse. Dem Kunden steht ausschliesslich das Recht auf Nachbesserung zu. Ein solcher Nachbesserungsanspruch setzt die schriftliche und nachvollziehbare Mängelrüge des Kunden innert 5 Arbeitstagen nach Entdeckung des Mangels voraus. Gelingt es Elite Timing nicht, innert einer Frist von 30 Tagen nach Eingang der Mängelrüge die Mängel zu beheben bzw. den Nachweis der Erfüllung der vertraglichen Eigenschaften des realisierten Arbeitsergebnisses zu erbringen, kann der Kunde eine letzte Nachfrist von mindestens 30 Tagen zur Mängelbeseitigung ansetzen. Kann Elite Timing die eingeschränkte Tauglichkeit des realisierten Arbeitsergebnisses auch innert dieser Nachfrist nicht beheben, steht dem Kunden das Recht zur Geltendmachung einer Minderung der Vergütung im Umfang des von ihm nachgewiesenen Minderwertes zu. Nachbesserungsleistungen umfassen aber weder Instandsetzung noch erhöhten Aufwand in Folge von Unterlassungen oder Fremdeinflüssen wie etwa Veränderung der Systemumgebung, fehlerhafte Bedienung, unzureichende System- und Hardwarewartung bzw. Datensicherung, welche vom Kunden oder Dritten zu vertreten sind. Gänzlich entfallen Nachbesserungsansprüche bei Vornahme von Änderungen in der Programmstruktur des realisierten Arbeitsergebnisses durch den Kunden oder durch ihn beauftragte Dritte.

(4) Elite Timing haftet nicht für Folgeschäden wie entgangenen Gewinn, Produktionsausfall oder Datenverluste.

6. Höhere Gewalt

(1) Kann Elite Timing aufgrund höherer Gewalt, insbesondere Naturereignissen von besonderer Intensität, Krieg, Aufruhr, Streik, Leistungsstörungen bei Drittlieferanten oder unvorhergesehenen behördlichen Auflagen ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, wird die Vertragserfüllung oder der Termin für die Vertragserfüllung solange aufgeschoben, wie das Ereignis der höheren Gewalt andauert. Eine Haftung von Elite Timing ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

7. Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Elite Timing und der Kunde verpflichten sich gegenseitig zur Wahrung der Vertraulichkeit aller nicht allgemein bekannten Informationen und Daten, die ihnen bei Vorbereitung und Durchführung dieses Vertrages zugänglich werden. Diese Pflicht bleibt auch nach Vertragsbeendigung solange bestehen, als daran ein berechtigtes Interesse besteht.

(2) Bei der Bearbeitung von Personendaten hält sich Elite Timing an die geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere das schweizerische Datenschutzgesetz.

8. Urheber- und Verfügungsrechte

(1) Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, gehören Elite Timing alle in Zusammenhang mit der Vertragserfüllung entstandenen Schutzrechte des geistigen Eigentums.

(2) Der Kunde erhält das uneingeschränkte Nutzungsrecht sofern er sämtliche Kosten beglichen hat, welche Elite Timing ihm gegenüber geltend macht.

(3) Die Weitergabe, Vervielfältigung oder die zur Verfügungsstellung an Dritte der realisierten Arbeitsergebnisse sind nicht gestattet.

9. Vertragsdauer und Kündigung

(1) Der Kunde kann das Vertragsverhältnis jederzeit auflösen, sofern Elite Timing den Verpflichtungen gemäss Ziffer 2 dieser AGB nicht nachkommt.

(2) Elite Timing kann das Vertragsverhältnis bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen des Kunden jederzeit fristlos auflösen.

(3) Im Falle einer Vertragsauflösung sind die von Elite Timing bereits erbrachten Leistungen zu vergüten.

10. Referenz und Hinweis

(1) Elite Timing ist berechtigt, Aufträge und deren Arbeitsresultate als Referenz anzuführen sowie Vermerke bzw. Links zu Elite Timing auf den Arbeitsresultaten anzubringen, soweit vertraglich nicht anders vereinbart.

11. Änderung der AGB

(1) Elite Timing behält sich das Recht vor, die AGB jederzeit abzuändern. Der Kunde wird in geeigneter Form über die Änderungen informiert. Damit eine neue Version der AGB Vertragsbestandteil in einem laufenden Projekt wird, muss sie vom Kunden schriftlich oder elektronisch akzeptiert werden.

12. Teilnichtigkeit

(1) Sollte sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB für nichtig oder ungültig erweisen, tangiert dies die restlichen Bestimmungen nicht; diese bleiben unverändert bestehen und behalten ihre Gültigkeit. Die ungültigen oder anfechtbaren Bestimmungen werden durch möglichst wirtschaftlich gleichwertige, rechtmässige ersetzt.

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Das Vertragsverhältnis der Parteien unterliegt ausschliesslich schweizerischem Recht. Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten vereinbaren die Parteien das Geschäftsdomizil von Elite Timing.

Wetzikon, 9. Dezember 2009, Änderungen vorbehalten.

Elite Timing GmbH